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Dort, wo es um das Leben und den Schutz von Personen geht, hat der Gesetzgeber bewußt strenge rechtliche Kriterien angelegt, deren Außerachtlaßung immer die vorsätzliche Gefährdung von Menschenleben bedeuten. Diese Tatsache muß allen für den Brandschutz verantwortlichen Personen stets bewußt sein.

Geltende Rechtsgrundlagen:

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu beeinflußen. Er hat die Maßnahmen auf Ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben (ArbSchG § 3, Abs. 1).

    Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

    Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Der Arbeitgeber hat den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Er kann die im Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt (ArbSchG § 10, Abs. 1 u. 2).

UVV VBG1 Allgemeine Vorschriften:

    §43 Maßnahmen gegen Entstehungsbrände Abs. 6: Mit der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut zu machen.

    BGR 133 Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern Kapitel 5 Abs. 2. Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen. Dort wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt es sich in regelmäßigen Abständen praktische Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten.

ZH1/ 112 Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz:

    Kapitel 12 (9.6): Der Gebrauch von Feuerlöschern muß geübt werden: Das beste Gerät hat keinen Sinn, wenn niemand mit diesem umgehen kann. Mindestens einmal jährlich muß daher eine ausreichende Anzahl von geeigneten Betriebs- angehörigen in der Wirkungsweise und Handhabung der Feuerlöscher praktisch unterwiesen werden.

    ASR 13/1, 2 Arbeitsstättenrichtlinie Feuerlöscheinrichtungen zu §13 Abs. 1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung.
    Kapitel 6 weitere Hinweise Abs. 2: Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen.

Weitere Gesetzliche Vorschriften im Überblick:

  • Arbeitsschutzgesetz § 10/12
  • Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention: BGV A1 § 4/22
  • Brandbekämpfung im Kleinbetrieb: BGI 560 Abschnitt 12.7.3
  • Der Gebrauch von Feuerlöschern muß geübt werden: BGI 560 12.9.6 Betriebssicherheitsverordnung § 9 Punkt 2
  • Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern: BGR 133 Abschnitt 5
Unser Brandschutztraining erfüllt die Anforderung an diese Unterweisungspflichten. Wir bestätigen die Unterweisung der Mitarbeiter anhand einer Teilnehmerliste und einem Ausbildungszertifikat nach den Dokumentationsanforderungen nach § 4 BGV A1.

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